Die Pflegenden kooperieren partnerschaftlich mit anderen Berufsgrup- pen des Gesundheitswesens. Sie berücksichtigen dabei die jeweiligen – im Sinne der gemeinsamen Patientenversorgung berechtigten – Interessen ihrer Partner, wie sie es auch umgekehrt erwarten.
Sie treffen geeignete Maßnahmen für den Pflegebedürftigen (Patienten), wenn seine Gesundheitsversorgung durch andere in Gefahr gerät. Diese „Anderen“ können auch Angehörige der eigenen Berufsgruppe sein.
